Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 108 Grundsatz für den Vollzug des Strafarrestes
Stand: 26.08.2026
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit § 109 nichts Abweichendes bestimmt. § 39 findet nur in den Fällen der Ausübung einer in § 31 erwähnten Beschäftigung Anwendung.